Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 958
§ 958 – Schadensersatz
Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
Kurz erklärt
- Wenn eine vorläufige Kontenpfändung ungerechtfertigt war, muss der Gläubiger dem Schuldner den Schaden ersetzen.
- Der Schaden kann durch die Vollziehung des Beschlusses oder durch Sicherheitsleistungen entstehen.
- Der Schuldner kann Sicherheit leisten, um die Freigabe der gepfändeten Gelder zu erreichen.
- Die Haftung des Gläubigers richtet sich nach bestimmten EU-Vorschriften.
- Diese Regelung gilt für Fälle, in denen die Pfändung im Inland durchgeführt wurde.