Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 599

§ 599 – Vorbehaltsurteil

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden. (3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

Kurz erklärt

  • Der Beklagte kann seine Rechte behalten, auch wenn er verurteilt wird.
  • Fehlt ein Vorbehalt im Urteil, kann eine Ergänzung beantragt werden.
  • Ein Urteil mit Vorbehalt gilt als Endurteil für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung.