Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 499
§ 499 – Belehrungen
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. (2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
Kurz erklärt
- Der Beklagte erhält bei der Zustellung der Klageschrift Informationen.
- Es wird erklärt, dass er keinen Rechtsanwalt benötigt.
- Bei der Aufforderung nach § 276 wird der Beklagte informiert.
- Er wird über die Folgen eines schriftlichen Anerkenntnisses aufgeklärt.
- Diese Informationen sollen dem Beklagten helfen, seine Rechte zu verstehen.