Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 765a

§ 765a – Vollstreckungsschutz

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. (2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. (3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war. (4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. (5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Kurz erklärt

  • Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufheben oder einstellen, wenn diese eine unzumutbare Härte darstellen.
  • Bei der Entscheidung muss das Gericht auch die Verantwortung des Menschen für Tiere berücksichtigen, wenn es um deren Vollstreckung geht.
  • Der Gerichtsvollzieher kann die Herausgabe von Sachen bis zu einer Woche aufschieben, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig das Vollstreckungsgericht anrufen konnte.
  • Anträge zur Aufhebung von Räumungsmaßnahmen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden, es sei denn, es treten neue Gründe auf.
  • Änderungen des Beschlusses sind möglich, wenn sich die Sachlage ändert, aber die Aufhebung erfolgt erst nach Rechtskraft des Beschlusses.