Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 784
§ 784 – Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. (2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.
Kurz erklärt
- Bei angeordneter Nachlassverwaltung oder eröffnetem Nachlassinsolvenzverfahren kann der Erbe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sein persönliches Vermögen aufheben lassen.
- Dies gilt nur, wenn der Erbe nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.
- Der Nachlassverwalter hat ähnliche Rechte wie der Erbe in Bezug auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
- Diese Maßnahmen müssen zugunsten anderer Gläubiger als Nachlassgläubiger im Nachlass erfolgt sein.
- Der Nachlassverwalter kann also auch Zwangsvollstreckungen im Nachlass anfechten.