Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 37
§ 37 – Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Kurz erklärt
- Die Entscheidung über das zuständige Gericht erfolgt durch einen Beschluss.
- Der Beschluss legt fest, welches Gericht zuständig ist.
- Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.
- Es gibt keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung vorzugehen.
- Die Regelung betrifft die Bestimmung des Gerichts in einem Verfahren.