Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 798
§ 798 – Wartefrist
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung darf nur starten, wenn der Schuldtitel vorher zugestellt wurde.
- Der Schuldtitel muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.
- Dies gilt für Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf einem Urteil basieren.
- Auch für bestimmte Beschlüsse nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b und Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ist diese Regelung relevant.
- Ohne die fristgerechte Zustellung darf die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet werden.