Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 798

§ 798 – Wartefrist

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung darf nur starten, wenn der Schuldtitel vorher zugestellt wurde.
  • Der Schuldtitel muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.
  • Dies gilt für Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf einem Urteil basieren.
  • Auch für bestimmte Beschlüsse nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b und Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ist diese Regelung relevant.
  • Ohne die fristgerechte Zustellung darf die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet werden.