Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 797a

§ 797a – Verfahren bei Gütestellenvergleichen

(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. (2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht. (3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

Kurz erklärt

  • Bei Vergleichen vor bestimmten Gütestellen wird die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erteilt.
  • Das Amtsgericht entscheidet über Einwendungen zur Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 797 Abs. 5) gilt auch hier.
  • Die Landesjustizverwaltung kann Gütestellenleiter ermächtigen, Vollstreckungsklauseln für dort geschlossene Vergleiche zu erteilen.
  • Diese Ermächtigung gilt nicht für bestimmte gesetzlich festgelegte Fälle (§ 726 Abs. 1, §§ 727 bis 729, § 733).