Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 698

§ 698 – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Die Regeln für die Abgabe des Verfahrens gelten auch im Mahnverfahren.
  • Dies gilt, wenn sowohl das Mahnverfahren als auch das streitige Verfahren am gleichen Gericht stattfinden.
  • Die Vorschriften werden sinngemäß angewendet.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen für das Mahnverfahren.
  • Die Verfahren werden als zusammenhängend betrachtet.