Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 698
§ 698 – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.
Kurz erklärt
- Die Regeln für die Abgabe des Verfahrens gelten auch im Mahnverfahren.
- Dies gilt, wenn sowohl das Mahnverfahren als auch das streitige Verfahren am gleichen Gericht stattfinden.
- Die Vorschriften werden sinngemäß angewendet.
- Es gibt keine speziellen Ausnahmen für das Mahnverfahren.
- Die Verfahren werden als zusammenhängend betrachtet.