Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 165
§ 165 – Beweiskraft des Protokolls
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Kurz erklärt
- Die Einhaltung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in einer Verhandlung muss im Protokoll festgehalten werden.
- Das Protokoll dient als Beweis für die Einhaltung dieser Förmlichkeiten.
- Gegen den Inhalt des Protokolls kann nur eine Fälschung angefochten werden.
- Andere Nachweise zur Anfechtung sind nicht zulässig.
- Das Protokoll hat somit eine zentrale Beweisfunktion.