§ 121 – Beiordnung eines Rechtsanwalts
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. (3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. (5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Kurz erklärt
- Wenn Anwälte notwendig sind, wird der Partei ein Anwalt ihrer Wahl zugewiesen.
- Wenn Anwälte nicht zwingend erforderlich sind, kann auf Antrag ein Anwalt zugewiesen werden, wenn dies sinnvoll ist oder der Gegner einen Anwalt hat.
- Ein Anwalt, der nicht im Bezirk des Gerichts ansässig ist, kann nur zugewiesen werden, wenn keine zusätzlichen Kosten entstehen.
- Bei besonderen Umständen kann auf Antrag ein Anwalt für bestimmte Termine oder zur Kommunikation mit dem Prozessbevollmächtigten zugewiesen werden.
- Wenn die Partei keinen Anwalt findet, kann der Vorsitzende auf Antrag einen Anwalt zuweisen.