Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 323a

§ 323a – Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Kurz erklärt

  • Ein Vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde kann Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen enthalten.
  • Jeder Teil kann eine Klage auf Abänderung dieser Verpflichtungen einreichen.
  • Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Gründe für die Abänderung vorbringt.
  • Die genauen Voraussetzungen für die Abänderung richten sich nach dem bürgerlichen Recht.
  • Der Umfang der Abänderung wird ebenfalls durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmt.