Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 323b
§ 323b – Verschärfte Haftung
Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
Kurz erklärt
- Eine Abänderungsklage zur Herabsetzung ist rechtshängig.
- Diese Klage hat die gleiche Wirkung wie eine Klage auf Rückzahlung.
- Es geht um die Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Beide Klagen betreffen die Rückforderung von geleisteten Beträgen.
- Die rechtlichen Folgen sind gleichwertig.