Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 93

§ 93 – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Kurz erklärt

  • Wenn der Beklagte nichts getan hat, um die Klage zu verursachen, trägt der Kläger die Kosten.
  • Dies gilt, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
  • Der Kläger muss die Prozesskosten übernehmen.
  • Der Beklagte hat keinen Einfluss auf die Klageerhebung.
  • Sofortige Anerkennung des Anspruchs durch den Beklagten ist entscheidend.