Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 695
§ 695 – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.
Kurz erklärt
- Das Gericht informiert den Antragsteller über den Widerspruch und wann er erhoben wurde.
- Der Antragsteller wird über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2 aufgeklärt.
- Wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, muss der Antragsgegner Abschriften des Widerspruchs einreichen.
- Der Antragsgegner muss die erforderliche Anzahl von Abschriften bereitstellen.
- Die Informationen und Anforderungen gelten für das Mahnverfahren.