Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 695

§ 695 – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht informiert den Antragsteller über den Widerspruch und wann er erhoben wurde.
  • Der Antragsteller wird über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2 aufgeklärt.
  • Wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, muss der Antragsgegner Abschriften des Widerspruchs einreichen.
  • Der Antragsgegner muss die erforderliche Anzahl von Abschriften bereitstellen.
  • Die Informationen und Anforderungen gelten für das Mahnverfahren.