Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 844

§ 844 – Andere Verwertungsart

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen. (2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

Kurz erklärt

  • Wenn eine gepfändete Forderung schwierig einzuziehen ist, kann das Gericht eine andere Verwertungsart anordnen.
  • Dies gilt, wenn die Forderung bedingt oder betagt ist oder von einer Gegenleistung abhängt.
  • Ein Antrag auf diese Änderung muss beim Gericht gestellt werden.
  • Vor der Entscheidung muss der Gegner angehört werden.
  • Ausnahmen gelten, wenn eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung nötig ist.