Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 570
§ 570 – Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen. (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
Kurz erklärt
- Eine Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn sie sich auf ein Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.
- Das Gericht oder der Vorsitzende kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
- Das Beschwerdegericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, bevor es eine Entscheidung trifft.
- Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
- Diese Regelungen betreffen die Handhabung von Beschwerden im rechtlichen Verfahren.