Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 184

§ 184 – Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. (2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder einen Geschäftsraum hat.
  • Dies gilt, wenn die Partei keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
  • Wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, kann die Zustellung auch durch Post an die Adresse der Partei erfolgen.
  • Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, das Gericht legt eine längere Frist fest.
  • Der Zeitpunkt und die Adresse der Postaufgabe müssen in den Akten vermerkt werden, um die Zustellung nachzuweisen.