Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 882e

§ 882e – Löschung

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt. (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; normal normal das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder normal normal die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. normal normal normal arabic (4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

Kurz erklärt

  • Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach drei Jahren automatisch gelöscht.
  • Einwendungen gegen die Löschung werden vom Urkundsbeamten entschieden, und man kann dagegen Erinnerung einlegen.
  • Eine Eintragung kann auch früher gelöscht werden, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt wurde oder der Grund für die Eintragung weggefallen ist.
  • Wenn die Eintragung von Anfang an fehlerhaft war, kann sie vom Urkundsbeamten geändert werden.
  • Betroffene können ebenfalls gegen die Änderung der Eintragung Erinnerung einlegen.