Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 740
§ 740 – Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend. (2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.
Kurz erklärt
- Bei Gütergemeinschaft verwaltet einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut allein.
- In diesem Fall ist ein Urteil gegen diesen allein verwaltenden Partner für die Zwangsvollstreckung ausreichend.
- Verwalten beide Partner das Gesamtgut gemeinsam, ist die Zwangsvollstreckung nur mit einem Urteil gegen beide möglich.
- Beide müssen zur Leistung verurteilt werden, um Zwangsvollstreckung durchzuführen.
- Die Regelungen betreffen die rechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.