Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 741
§ 741 – Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
Kurz erklärt
- Ein Ehegatte in Gütergemeinschaft kann ein eigenes Geschäft führen.
- Wenn er das Gesamtgut nicht allein verwaltet, ist das wichtig.
- Für die Zwangsvollstreckung ins Gesamtgut reicht ein Urteil gegen diesen Ehegatten.
- Das Urteil muss nicht gegen beide Ehegatten ergehen.
- Es betrifft nur den Ehegatten, der das Geschäft betreibt.