Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 742

§ 742 – Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Gütergemeinschaft tritt ein, nachdem ein Rechtsstreit zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern begonnen hat.
  • Wenn einer der Partner das Gesamtgut nicht allein verwaltet, gelten besondere Regelungen.
  • Für die Vollstreckung von Urteilen bezüglich des Gesamtgutes sind bestimmte Paragraphen anzuwenden.
  • Diese Paragraphen regeln, wie Urteile gegen den anderen Partner vollstreckt werden können.
  • Die Vorschriften betreffen die rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Gütergemeinschaft.