Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 743
§ 743 – Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder normal normal der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nach Beendigung der Gütergemeinschaft darf das Gesamtgut nicht ohne weiteres zwangsversteigert werden.
- Zwangsvollstreckung ist nur erlaubt, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner verurteilt sind.
- Alternativ kann auch nur einer verurteilt werden, während der andere die Zwangsvollstreckung dulden muss.
- Die Regelung betrifft die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens.
- Es gibt klare Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann.