Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 108
§ 108 – Art und Höhe der Sicherheit
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. (2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann entscheiden, wie und in welcher Höhe eine prozessuale Sicherheit zu leisten ist.
- Wenn das Gericht keine Entscheidung trifft und die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss die Sicherheit durch eine Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts oder durch Geld bzw. geeignete Wertpapiere geleistet werden.
- Die Bürgschaft muss schriftlich, unwiderruflich, unbedingt und unbefristet sein.
- Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 234 Abs. 2 und § 235) entsprechend.
- Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung von Geld oder bestimmten Wertpapieren erfolgen.