Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 109

§ 109 – Rückgabe der Sicherheit

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. (2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. (3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. (4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

Kurz erklärt

  • Wenn der Grund für eine Sicherheitsleistung wegfällt, kann das Gericht auf Antrag eine Frist setzen.
  • Innerhalb dieser Frist muss die begünstigte Partei zustimmen oder nachweisen, dass eine Klage erhoben wurde.
  • Nach Ablauf der Frist ordnet das Gericht die Rückgabe der Sicherheit an, wenn keine Klage nachgewiesen wurde.
  • Bei einer Bürgschaft wird deren Erlöschen angeordnet, und die Entscheidung wird erst rechtskräftig.
  • Anträge und Zustimmungen können protokolliert werden, und gegen bestimmte Beschlüsse kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.