Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 347
§ 347 – Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend. (2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für Verfahren zu Widerklagen oder zur Festlegung von bereits anerkannten Ansprüchen.
- Ein Termin, der nur für einen Zwischenstreit angesetzt wurde, betrifft nur diesen Streit.
- Im Versäumnisverfahren wird nur der Zwischenstreit behandelt.
- Ein Versäumnisurteil bezieht sich ebenfalls nur auf den Zwischenstreit.
- Die Vorschriften sind in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.