Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 744
§ 744 – Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Gütergemeinschaft endet nach einem Rechtsstreit, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut allein verwaltet.
- Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Urteil gegen den anderen Partner vollstreckt werden.
- Für die Vollstreckung des Urteils gelten bestimmte Vorschriften (§§ 727, 730 bis 732).
- Diese Vorschriften werden entsprechend angewendet.
- Es betrifft die Regelungen zur Verwaltung und Verteilung des Gesamtguts.