Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1083

§ 1083 – Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger muss eine Übersetzung vorlegen.
  • Diese Übersetzung muss in deutscher Sprache sein.
  • Die Übersetzung muss von einer befugten Person beglaubigt werden.
  • Die beglaubigende Person muss aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen.
  • Dies bezieht sich auf Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.