§ 1084 – Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich. (2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. (3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Das Amtsgericht ist zuständig für Anträge zur Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß bestimmten EU-Verordnungen.
- Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich nach den Vorschriften des Buches 8.
- Die Entscheidung über Anträge nach Artikel 21 erfolgt durch Beschluss, wobei bestimmte gesetzliche Regelungen angewendet werden.
- Eine Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen kann auch ohne Sicherheitsleistung erfolgen.
- Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 werden durch einstweilige Anordnung entschieden und sind unanfechtbar.