Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1083
§ 1083 – Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger muss eine Übersetzung vorlegen.
- Diese Übersetzung muss in deutscher Sprache sein.
- Die Übersetzung muss von einer befugten Person beglaubigt werden.
- Die beglaubigende Person muss aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen.
- Dies bezieht sich auf Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.