Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 346

§ 346 – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Verzicht auf den Einspruch folgt ähnlichen Regeln wie der Verzicht auf die Berufung.
  • Die Rücknahme eines Einspruchs unterliegt denselben Vorschriften wie die Rücknahme einer Berufung.
  • Die entsprechenden Vorschriften sind anzuwenden.
  • Es gibt keine speziellen Regelungen für den Einspruch, die von denen der Berufung abweichen.
  • Die Verfahren sind somit vergleichbar.