Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 440

§ 440 – Beweis der Echtheit von Privaturkunden

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. (2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

Kurz erklärt

  • Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde muss nachgewiesen werden.
  • Wenn die Namensunterschrift als echt gilt, ist das Dokument glaubwürdig.
  • Ein notariell beglaubigtes Handzeichen stärkt die Glaubwürdigkeit des Dokuments.
  • Die Schrift über der Unterschrift oder dem Handzeichen wird als echt vermutet.
  • Diese Regelung betrifft die Beweisführung bei Privaturkunden.