Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 555

§ 555 – Anwendbare Vorschriften

(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln. (2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. (3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. (4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. (5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden: Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, normal normal Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, normal normal Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie normal normal Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten. normal normal normal arabic (6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für das Verfahren vor den Landgerichten gelten auch für das weitere Verfahren, sofern nicht anders geregelt.
  • Eine Güteverhandlung ist nicht erforderlich.
  • Bestimmte Paragraphen (§§ 348 bis 350) finden keine Anwendung.
  • Ein Anerkenntnisurteil kann nur auf speziellen Antrag des Klägers erlassen werden.
  • Für die Revision gelten bestimmte Vorschriften, die auch für die Berufung relevant sind, und die Revision kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden.