Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 874
§ 874 – Teilungsplan
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt. (2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen. (3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
Kurz erklärt
- Nach zwei Wochen erstellt das Gericht einen Teilungsplan.
- Die Verfahrenskosten werden zuerst vom Vermögen abgezogen.
- Gläubiger müssen bis zur Erstellung des Teilungsplans auf eine Aufforderung reagieren.
- Forderungen von Gläubigern, die nicht rechtzeitig reagieren, werden anhand der vorliegenden Unterlagen berechnet.
- Nachträgliche Änderungen an den Forderungen sind nicht möglich.