§ 524 – Anschlussberufung
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat. (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend. (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Kurz erklärt
- Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, indem er eine spezielle Schrift beim Berufungsgericht einreicht.
- Dies ist auch möglich, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist dafür abgelaufen ist.
- Die Frist für die Anschließung endet mit der Frist zur Berufungserwiderung, es sei denn, es geht um zukünftige wiederkehrende Leistungen.
- Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden und unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Die Wirkung der Anschließung erlischt, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder abgelehnt wird.