Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 110

§ 110 – Prozesskostensicherheit

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; normal normal wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; normal normal wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; normal normal bei Widerklagen; normal normal bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Kläger ohne Wohnsitz in der EU oder im EWR müssen auf Antrag des Beklagten Prozesskostensicherheit leisten.
  • Diese Sicherheitspflicht entfällt, wenn völkerrechtliche Verträge dies ausschließen.
  • Sie entfällt auch, wenn die Kostenrückerstattung an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt werden kann.
  • Zudem entfällt die Pflicht, wenn der Kläger im Inland ausreichendes Vermögen oder gesicherte Forderungen hat.
  • Bei Widerklagen und Klagen aufgrund öffentlicher Aufforderungen ist ebenfalls keine Sicherheit erforderlich.