Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 700

§ 700 – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Kurz erklärt

  • Der Vollstreckungsbescheid ist gleichwertig mit einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil.
  • Die Streitigkeit beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids.
  • Bei Einspruch wird der Fall an das im Mahnbescheid genannte Gericht weitergegeben, wenn die Parteien das wünschen.
  • Nach Eingang der Anspruchsbegründung wird wie bei einer Klage verfahren, sofern der Einspruch nicht verworfen wird.
  • Wenn die Anspruchsbegründung nicht fristgerecht eingeht und der Einspruch nicht verworfen wird, setzt der Vorsitzende schnell einen Termin an.