Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 707

§ 707 – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. (2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Kurz erklärt

  • Bei Anträgen auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens kann das Gericht die Zwangsvollstreckung einstellen.
  • Die Einstellung kann ohne Sicherheitsleistung oder nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.
  • Ohne Sicherheitsleistung ist die Einstellung nur möglich, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er dazu nicht in der Lage ist.
  • Die Zwangsvollstreckung darf nicht zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen.
  • Die Entscheidung des Gerichts erfolgt durch Beschluss und kann nicht angefochten werden.