Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 250
§ 250 – Form von Aufnahme und Anzeige
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Kurz erklärt
- Ein unterbrochenes oder ausgesetztes Verfahren kann wieder aufgenommen werden.
- Dies geschieht durch die Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht.
- Der Schriftsatz muss zugestellt werden.
- Es gibt spezielle Anzeigen, die in diesem Zusammenhang erwähnt werden.
- Die Zustellung ist ein notwendiger Schritt im Verfahren.