Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 250

§ 250 – Form von Aufnahme und Anzeige

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Kurz erklärt

  • Ein unterbrochenes oder ausgesetztes Verfahren kann wieder aufgenommen werden.
  • Dies geschieht durch die Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht.
  • Der Schriftsatz muss zugestellt werden.
  • Es gibt spezielle Anzeigen, die in diesem Zusammenhang erwähnt werden.
  • Die Zustellung ist ein notwendiger Schritt im Verfahren.