§ 407a – Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. (2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. (3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. (4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen. (5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an. (6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
Kurz erklärt
- Der Sachverständige muss schnell prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und fristgerecht erledigt werden kann.
- Er muss das Gericht informieren, wenn es Gründe gibt, die seine Unparteilichkeit in Frage stellen.
- Der Sachverständige darf den Auftrag nicht an andere Personen übertragen, muss aber deren Mitarbeit offenlegen, wenn sie nicht unwesentlich ist.
- Bei Zweifeln am Auftrag muss er das Gericht um Klärung bitten und auf unverhältnismäßige Kosten hinweisen.
- Auf Anfrage des Gerichts muss er Akten und Unterlagen sofort herausgeben; das Gericht kann die Herausgabe anordnen, wenn er dem nicht nachkommt.