§ 195 – Zustellung von Anwalt zu Anwalt
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. (2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
Kurz erklärt
- Dokumente können von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn beide Parteien Anwälte haben.
- Auch amtliche Zustellungen können auf diese Weise erfolgen, solange keine gerichtliche Anordnung gleichzeitig mitgeteilt wird.
- Der zustellende Anwalt muss im Dokument angeben, dass die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgt.
- Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch ein Empfangsbekenntnis des empfangenden Anwalts, das Datum und Unterschrift enthält.
- Bei elektronischen Dokumenten ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis erforderlich, und auf Verlangen muss der zustellende Anwalt eine Bescheinigung über die Zustellung ausstellen.