Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 536

§ 536 – Parteivernehmung

(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind. (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.

Kurz erklärt

  • Das Berufungsgericht kann eine Partei nur dann vernehmen oder beeidigen, wenn sie im ersten Verfahren die Aussage verweigert hat und es jetzt gute Gründe dafür gibt.
  • Diese Gründe müssen seit der ersten Verhandlung weggefallen sein.
  • Wenn eine Partei im ersten Verfahren bereits vernommen und beeidigt wurde, kann das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die erste Vernehmung unzulässig war.
  • Die Entscheidung des Berufungsgerichts basiert auf der Überzeugung, dass die Gründe für die Ablehnung der Aussage gerechtfertigt waren.
  • Es gibt klare Bedingungen, unter denen eine erneute Vernehmung oder Beeidigung angeordnet werden kann.