Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1057

§ 1057 – Entscheidung über die Kosten

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens. (2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

Kurz erklärt

  • Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der Kosten des Verfahrens, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
  • Die Entscheidung erfolgt nach Ermessen des Schiedsgerichts und berücksichtigt die Umstände des Einzelfalls.
  • Der Ausgang des Verfahrens spielt eine wichtige Rolle bei der Kostenverteilung.
  • Das Schiedsgericht legt auch die Höhe der zu tragenden Kosten fest, wenn diese bekannt sind.
  • Falls die Kostenfestsetzung nicht rechtzeitig erfolgt, wird darüber in einem separaten Schiedsspruch entschieden.