Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 449
§ 449 – Vernehmung von Streitgenossen
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
Kurz erklärt
- Wenn es mehrere Streitgenossen gibt, die vernommen werden sollen, entscheidet das Gericht.
- Das Gericht kann wählen, ob alle Streitgenossen oder nur einige von ihnen vernommen werden.
- Die Entscheidung hängt von den Umständen des Falls ab.
- Das Gericht berücksichtigt die spezifische Situation.
- Ziel ist es, den Vernehmungsprozess effizient zu gestalten.