Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 449

§ 449 – Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

Kurz erklärt

  • Wenn es mehrere Streitgenossen gibt, die vernommen werden sollen, entscheidet das Gericht.
  • Das Gericht kann wählen, ob alle Streitgenossen oder nur einige von ihnen vernommen werden.
  • Die Entscheidung hängt von den Umständen des Falls ab.
  • Das Gericht berücksichtigt die spezifische Situation.
  • Ziel ist es, den Vernehmungsprozess effizient zu gestalten.