§ 185 – Öffentliche Zustellung
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, normal normal bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, normal normal eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder normal normal die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist.
- Eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten ist nicht möglich.
- Dies betrifft häufig juristische Personen, die eine Geschäftsanschrift im Handelsregister haben müssen.
- Eine Zustellung an die eingetragene Anschrift oder andere bekannte Adressen ist nicht möglich.
- Auch eine Zustellung ins Ausland kann ausgeschlossen sein, wenn sie keinen Erfolg verspricht.