§ 186 – Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen die Person, für die zugestellt wird, normal normal den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, normal normal das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie normal normal die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. normal normal normal arabic Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Kurz erklärt
- Das Prozessgericht entscheidet über die Genehmigung der öffentlichen Zustellung ohne mündliche Verhandlung.
- Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem öffentlichen elektronischen System.
- Die Benachrichtigung muss den Namen und die letzte bekannte Adresse des Zustellungsadressaten sowie das Datum, Aktenzeichen und den Prozessgegenstand enthalten.
- Es muss darauf hingewiesen werden, dass Fristen in Gang gesetzt werden, die zu Rechtsverlusten führen können.
- Bei einer Ladung muss die Benachrichtigung darauf hinweisen, dass das Versäumen eines Termins Rechtsnachteile mit sich bringen kann.