Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 849

§ 849 – Keine Überweisung an Zahlungs statt

Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.

Kurz erklärt

  • Eine Überweisung von Ansprüchen ist nicht erlaubt.
  • Die Ansprüche sind im § 846 festgelegt.
  • Es handelt sich um Ansprüche, die nicht übertragen werden können.
  • Zahlungs statt bedeutet, dass eine Zahlung anstelle der Leistung erfolgen sollte.
  • Diese Regelung schränkt die Übertragbarkeit von bestimmten Ansprüchen ein.