Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 863

§ 863 – Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

(1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. (2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird. (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Schuldner als Erbe durch einen Nacherben oder Testamentsvollstrecker eingeschränkt ist, sind die Erbschaftsnutzungen nicht pfändbar, wenn sie für Unterhaltspflichten oder den eigenen Lebensunterhalt nötig sind.
  • Dies gilt auch für den jährlichen Reinertrag, wenn der Schuldner durch einen Testamentsvollstrecker eingeschränkt ist.
  • Eine Pfändung ist jedoch zulässig, wenn ein Nachlassgläubiger Ansprüche geltend macht.
  • Die Regelungen gelten auch für Anteile von Abkömmlingen in einer Gütergemeinschaft, die ähnliche Beschränkungen haben.
  • Die Vorschriften schützen die finanziellen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Angehörigen vor Pfändungen.