Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 860

§ 860 – Pfändung von Gesamtgutanteilen

(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge. (2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

Kurz erklärt

  • Im Güterstand der Gütergemeinschaft kann der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners nicht gepfändet werden.
  • Dies gilt auch für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren Nachkommen bei fortgesetzter Gütergemeinschaft.
  • Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann der Anteil am Gesamtgut gepfändet werden.
  • Die Pfändung erfolgt zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten.
  • Der Schutz vor Pfändung gilt nur während der Gemeinschaft.