Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 859

§ 859 – Pfändung von Gesamthandsanteilen

Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

Kurz erklärt

  • Der Anteil eines Miterben am Nachlass kann gepfändet werden.
  • Einzelne Nachlassgegenstände sind nicht pfändbar.
  • Nur der Gesamtanteil des Miterben ist betroffen.
  • Miterben können also nicht direkt an den Gegenständen selbst gepfändet werden.
  • Die Pfändung betrifft nur den finanziellen Anteil am Nachlass.