Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 859
§ 859 – Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
Kurz erklärt
- Der Anteil eines Miterben am Nachlass kann gepfändet werden.
- Einzelne Nachlassgegenstände sind nicht pfändbar.
- Nur der Gesamtanteil des Miterben ist betroffen.
- Miterben können also nicht direkt an den Gegenständen selbst gepfändet werden.
- Die Pfändung betrifft nur den finanziellen Anteil am Nachlass.